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Meinung

24 Nov 2015

Autor:
Franziska Oehm, Universität Erlangen-Nürnberg

Pioniere im Völkerstrafrecht: Die Entscheidung des Libanon-Tribunals gegen das Unternehmen New TV S.A.L.

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Eine ausführliche Besprechung des Urteils wird demnächst in einem Sammelband in der Reihe „Cologne Occasional Papers on International Peace and Security Law“ erscheinen.

Das Sondertribunal für den Libanon (STL) ist ein völkerstrafrechtliches Tribunal mit Sitz in Den Haag.[i] Am 02. Oktober 2014 erklärte sich das Tribunal in einem überraschenden Urteil der Beschwerdekammer (Appeals Panel) für zuständig, auch juristische Personen wegen contempt of court zu verurteilen.[ii] Contempt of court entspricht im nationalen Recht der Behinderung der Arbeit der Justiz. Es handelt sich also um ein prozessrechtliches Delikt. Das Sondertribunal ist mit diesem Urteil Pionier auf dem Gebiet der Strafbarkeit juristischer Personen im Völkerstrafrecht. Bisher gilt im Völkerstrafrecht sowie zum Beispiel auch im deutschen Strafrecht der Grundsatz „societas delinquere non potest“ – die Gesellschaft kann sich nicht vergehen. Der Beitrag will diesen Kurswechsel nun in die Debatte um strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen einordnen und die Urteilsbegründung genauer untersuchen. Abschließend soll ein Ausblick auf die Konsequenzen aus der Entscheidung gewagt werden.

Kontext: Die Haftung von Unternehmen im Völkerstrafrecht

Weltweit agierende Unternehmen spielen in Zeiten der Globalisierung eine immer wichtigere Rolle für die Gesellschaft. Diese neue Rolle wirft wiederum die Frage nach dem angemessenen Maß ihrer daraus resultierenden Verantwortung für etwaige Rechtsverletzungen auf. Handelt es sich um strafrechtlich relevante (Menschen-) Rechtsverletzungen, so sollte auch eine strafrechtliche Verfolgung die Konsequenz sein. Die nationalen Strafrechtsordnungen gehen mit der Frage, ob das Unternehmen als solches oder nur deren an oberster Stelle verantwortlichen Mitarbeiter angeklagt werden, sehr unterschiedlich um. In Deutschland gilt wegen des strengen Schuldgrundsatzes weiterhin, dass nur Individuen strafbar sind. Im Völkerstrafrecht hat man sich bisher ebenfalls auf natürliche Personen beschränkt.

Unternehmen könnten aber grundsätzlich auch an schwersten Menschenrechtsverletzungen und damit Völkerrechtsverbrechen beteiligt sein. Diese Erkenntnis ist keineswegs neu. Bereits in der Geburtsstunde des Völkerstrafrechts in Nürnberg wurde, vor allem im Nachfolgeprozess gegen leitende Angestellte der IG Farben bereits wörtlich normiert, dass Verletzungen der Haager Konvention „von der IG Farben begangen wurden“.[iii] Angeklagt und verurteilt wurden aber auch in Nürnberg nur natürliche Personen. Fast sechzig Jahre später erklärte der ehemalige Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofes (im Folgenden: IStGH) Luis Moreno Ocampo im Zusammenhang mit der Situation in der Demokratischen Republik Kongo, dass die Aufklärung wirtschaftlicher Aspekte wesentlich für die Verhinderung zukünftiger und die Verfolgung bereits begangener Verbrechen sei.[iv] Konkret ging es um Geschäftsverbindungen transnationaler Unternehmen in den von Konflikten erschütterten Kongo mit dem Ziel der Ausbeutung der dort vorhandenen natürlichen Ressourcen. Diese Presseerklärung blieb ohne Folgen, denn zur Aufnahme konkreter Ermittlungen in Bezug auf wirtschaftliche Akteure ist es am IStGH bisher nie gekommen.

Unabhängig von der Frage, ob Unternehmen oder Unternehmer angeklagt werden sollen, gibt es viele Möglichkeiten der Involvierung in (strafbare) Menschenrechtsverletzungen. Mögliche Auswirkungen unternehmerischen Handelns auf Konflikte reichen von der direkten Begehung schwerster Menschenrechtsverletzungen wie beispielsweise Zwangsarbeit, Mord oder Vertreibung bis hin zu einer Beteiligung und finanziellen Unterstützung, um die Infrastruktur für die Begehung von Straftaten zu gewährleisten. Ein Beispiel kann die Aufrechterhaltung der Handelsbeziehungen mit bewaffneten Gruppen sein, wohl wissend dass die finanziellen Gewinne für den Kauf von Waffen und sonstiger militärischer Ausrüstung verwendet werden. Außerdem könnte auch die Kreditvergabe an Konfliktparteien zur Stärkung ihrer finanziellen Ressourcen unter Umständen eine strafbare Beihilfehandlung sein.[v]

Jedoch wurden bisher vor völkerstrafrechtlichen Tribunalen keine Unternehmen angeklagt bzw. die Möglichkeit der Unternehmensstrafbarkeit nicht in die einschlägigen Statuten wie das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag aufgenommen. Generell wurde bisher der wirtschaftliche Beitrag zu Konflikten weitestgehend aus dem Völkerstrafrecht ausgeklammert.

Wissenschaftlich wird die völkerstrafrechtliche Verfolgung von Unternehmen allerdings diskutiert[vi] und auf nationaler Ebene werden in vielen Rechtsordnungen weltweit Normen zur Unternehmensstrafbarkeit entwickelt.[vii] Zudem sind die Diskurse über Verantwortlichkeit von Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen jenseits des Strafrechts in vollem Gange.

Diese internationalen Bestrebungen in allen Rechtsordnungen greift auch das Libanontribunal in seiner Entscheidung gegen die New TV S.A.L. auf.

Die Begründung des Gerichts für eine Strafbarkeit der New Media S.A.L.

Grundlage der Entscheidung über die Anklage der New Media S.A.L. ist Art. 60bis der Prozessordnung des Tribunals. Dieser besagt, dass „jede Person“, die wissentlich und willentlich die Arbeit der Justiz behindert, dafür im Rahmen eines contempt-Verfahrens zur Verantwortung gezogen werden kann. Die New Media S.A.L. hatte im August 2012 auf ihrer Internetseite sowie auf dem Youtube-Kanal des Senders Al Jadeed TV, dessen Träger die New TV S.A.L. ist, die Identität von Personen preisgegeben, die als vertrauliche Zeugen vor dem Libanon-Tribunal aussagen würden. Vertrauliche Zeugen im Vorfeld ihrer Aussage in den Medien öffentlich bekannt zu geben sah das Gericht als eine Behinderung der Arbeit der Justiz an. Fraglich war nun noch, wer die „Person“ ist, die dafür zur Verantwortung gezogen werden sollte.

Das Recht erkennt natürliche Personen und juristische Personen als Träger von Rechten und Pflichten und damit als rechtsfähig an. Daher kann sich das Wort „Person“ zunächst sowohl auf Individuen als auch auf juristische Personen beziehen.

Deshalb war es in einem zweiten Schritt Aufgabe des Libanontribunals im Rahmen der Auslegung des Art. 60bis der Prozessordnung zu ermitteln, ob auch diese konkrete Norm juristische Personen umfasst. Der in erster Instanz zuständige Einzelrichter und die Berufungskammer entschieden sich für eine weite Auslegung des Begriffs „Person“ und damit eine Anwendbarkeit auf Unternehmen als juristische Personen. Ihre Argumente lassen sich wie folgt zusammenfassen.

Zum einen ist der Wortlaut nicht eindeutig auf natürliche Personen beschränkt. An anderer Stelle im Statut fände sich aber der eindeutige Wortlaut „natürliche Person“. Deshalb müsse man im Umkehrschluss bei der Auslegung davon ausgehen, dass - hätte man den Umfang auf natürliche Personen beschränken wollen - auch in Art. 60bis dieser Zusatz gewählt worden wäre.[viii]

Zum anderen muss die Auslegung von Normen auch aus der Perspektive des Sinn und Zwecks erfolgen. Sinn und Zweck der contempt-Regelung ist die Gewährleistung eines fairen und reibungslosen Prozesses. Ein umfassender Schutz könne, so die Ansicht des Gerichts, nur durch umfassende Gerichtsbarkeit über natürliche und juristische gewährleistet werden.

Auch nach libanesischem Strafrecht, so das Gericht weiter, können Unternehmen strafbar sein. Damit sei es für die Medienfirma nicht unvorhersehbar gewesen, dass sie als juristische Person auch vor dem Libanontribunal strafbar sein könnte. Dieses Argument mag auf den ersten Blick etwas weit hergeholt erscheinen. Das nationale libanesische Strafrecht ist aber dennoch in diesem Fall von besonderer Bedeutung. Grund dafür ist, dass das Tribunal in einem Mehrebensystem von geltendem Recht auch nationales libanesisches Strafrecht direkt anwendet.[ix]

Der größte Teil der Argumentation bezieht sich jedoch auf die Auslegung im Lichte internationaler Verträge und sonstiger Normen, die den Bereich Unternehmen und Menschenrechte regulieren. Das Sondertribunal erkennt die Tatsache an, dass sich ein Großteil der zitierten Regularien nicht auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit bezieht.[x] Dennoch zitiert das Sondertribunal in der Urteilsbegründung vom Nürnberger IG-Farben Prozess bis hin zu den UN Guiding Principles alle in seinen Augen einschlägigen Werke. Damit würde ein internationaler Trend zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen begründet und sodann der Schluss gezogen, dass Unternehmen keineswegs aus dem Strafverfahren auszuschließen seien. 

Die Bedeutung der Entscheidung für den Diskurs um Menschenrechte, Unternehmen und strafrechtliche Verantwortlichkeit

Das Sondertribunal macht in seinen Ausführungen immer wieder deutlich, dass es einen Trend hin zur Unternehmensverantwortung im (Völker-)Strafrecht gibt und dass dies auch durchaus ein politisch wünschenswertes Ziel als Teil der Fortentwicklung des Völkerrechts sei. Der Einfluss von internationalen Rechtsentwicklungen oder politisch wünschenswerten Zielen auf das Völkerstrafrecht muss jedoch stets im Hinblick auf strafrechtliche Prinzipien wie Gesetzlichkeitsgrundsatz, Rückwirkungsverbot und Analogieverbot kritisch hinterfragt werden.

Die Frage, inwieweit ein solcher contempt-Fall überhaupt Präzedenzwirkung für das materielle Völkerstrafrecht haben kann, bleibt dabei zudem offen. Denn bei aller Argumentation, die sich auf materielles Völkerstrafrecht bezieht, bleibt es hier doch bei einer prozessualen Entscheidung. Die Zielrichtung ist das störungsfreie Funktionieren des Prozesses vor dem Libanontribunal und weniger die generalpräventive Wirkung von Strafe und der Schutz der Menschenrechte. Das Medienunternehmen hat hier auf Tatbestandsseite keine Völkerrechtsverbrechen und damit keine schwersten Menschenrechtsverletzungen begangen.

Nichtsdestotrotz sollte das Recht und seine Entwicklung aber als Ganzes betrachtet werden. Von nun an kann zumindest nicht mehr behauptet werden, dass kein internationales Gericht jemals den Verantwortungsmaßstab auf Unternehmen erweitert hätte.[xi] Die Konsequenzen dieser Entscheidung werden sich erst in Zukunft zeigen. Zumindest in dem „Zwillingsfall“, der contempt-Klage gegen die Medienfirma Akhbar Beirut S.A.L., ist das Gericht der Auslegung zugunsten der Gerichtsbarkeit über juristische Personen gefolgt.[xii]



[i] http://www.stl-tsl.org/en/

[ii] STL, New TV S.A.L. STL-14-06/PT/AP/AR126.1,Appeals Panel Decision on interlocutory appeal concerning personal jurisdiction in contempt proceedings, 2 October 2014. Die Entscheidung steht hier zur Verfügung: http://www.stl-tsl.org/en/decision-on-interlocutory-appeal-concerning-personal-jurisdiction-in-contempt-proceedings

[iii] Dazu ausführlich: Jessberger, Die I.G. Farben vor Gericht – Von den Ursprüngen eines "Wirtschaftsvölkerstrafrechts", JuristenZeitung, (2009), 924 (926).

[iv] Presseerklärung des Office of the Prosecutor, ICC-OTP-20030716-27, 3f. Absatz b) mit dem Titel „Money-laundering and other crimes committed outside the Democratic Republic of Congo which may be connected with the atrocities“ vom 16.07.2003, http://www.icc-cpi.int/NR/rdonlyres/B080A3DD-7C69-4BC9-AE25-0D2C271A9A63/277502/16_july__english.pdf

[v] Stoitchkova, Towards Corporate Liability in International Criminal Law, (2010), 2 ff.

[vi] Zum wissenschaftlichen Diskurs siehe u.a.: Stewart, A pragmatic critique of corporate criminal theory: Lessons from the extremity, New York University School of Law, Public Law & Legal Theory Research Paper Series, Working paper No. 12-54, October 2012, ders., The turn to corporate criminal liability for international crimes: Transcending the alien tort statute, 47 New York University Journal of International Law and Politics (2014), 1-78. Kyriakakis, Corporate Criminal Liability and the ICC Statute: The comparative law challenge, Netherlands International Law Review (2009), 333-366, Naucke, Der Begriff der politischen Wirtschaftsstraftat – Eine Annäherung, (2012).

[vii] Zuletzt auch der deutsche Vorschlag aus NRW für ein Verbandsstrafrecht, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden 13, Bundesrat Drucksachen, https://www.justiz.nrw.de/JM/justizpolitik/jumiko/beschluesse/2013/herbstkonferenz13/zw3/TOP_II_5_Gesetzentwurf.pdf

Länder mit Unternehmensstrafrecht z.B.: 18 europäische Staaten (u.a. Frankreich, UK, Norwegen, Schweiz, Spanien, Ungarn), sowie weltweit beispielsweise Australien, Brasilien, USA, Kanada, Südafrika, VAE, Indien, China, Malaysia, Senegal und Japan.

[viii] STL, New TV S.A.L. STL-14-06/PT/AP/AR126.1,Appeals Panel Decision, 2 October 2014, para. 36.

[ix] Art. 2 a) Statut des Sondertribunals für den Libanon.

[x] STL, New TV S.A.L. STL-14-06/PT/AP/AR126.1,Appeals Panel Decision 2 October 2014, para. 45 ff.

[xi] So auch Bernaz, Corporate Criminal Liability under International Law -The New TV S.A.L. and Akhbar Beirut S.A.L. Cases at the Special Tribunal for Lebanon, Journal of International Criminal Justice 13 (2015), 313(330).

[xii] STL, Akhbar Beirut S.A.L., STL-14-06/PT/AP/AR126.1, Decision on interlocutory appeal concerning personal jurisdiction in contempt proceedings, 23 January 2015, http://www.stl-tsl.org/en/decision-on-interlocutory-appeal-concerning-personal-jurisdiction-in-contempt-proceedings.