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Artikel

5 Jun 2020

Autor:
Markus Krajewski, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Kommentar: Völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik zum Erlass eines Lieferkettengesetzes

Über das Für und Wider eines Lieferkettengesetzes und dessen mögliche Inhalte wird seit einiger Zeit in Politik und Wissenschaft diskutiert. Dass die Bundesrepublik Deutschland mit einem solchen Gesetz auch zur Verwirklichung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte beitragen würde, ist unbestritten und im Nationalen Aktionsplan „Wirtschaft und Menschenrechte“ auch angelegt. Weniger klar und seltener diskutiert ist dagegen die Frage, ob Deutschland völkerrechtlich auch verpflichtet ist, ein derartiges Gesetz zu erlassen, um seiner menschenrechtlichen Pflichten zu genügen. Dieser Frage wird hier nachgegangen. Im Mittelpunkt steht dabei die territoriale Reichweite der Schutzdimension internationaler Menschenrechte...

Die Aussage in den UN-Leitprinzipien, wonach Staaten nicht verpflichtet seien, auslandsbezogene Aktivitäten von Unternehmen zu regeln, bedarf also der Relativierung. Eine derartige Pflicht ist zwar noch nicht in einem völkerrechtlichen Vertrag ausdrücklich festgelegt oder von einem internationalen Gericht ausgesprochen worden, sie lässt sich indes durch eine Auslegung bestehender menschenrechtlicher Staatenpflichten auf der Grundlage allgemeiner völkerrechtlicher Grundsätze dogmatisch begründen. In diesem Sinne lässt sich ein Lieferkettengesetz bereits jetzt als Umsetzung dieser Staatenpflichten verstehen. 

Eine völkervertragliche Konkretisierung der menschenrechtlichen Pflicht zur Regelung auslandsbezogener Unternehmensaktivitäten könnte sich auch zukünftig aus dem derzeit in einer Arbeitsgruppe des UN-Menschenrechtsrats verhandelten rechtsverbindlichen Instrument zur menschenrechtlichen Regulierung der Aktivitäten transnationaler Unternehmen und anderer Wirtschaftsakteure ergeben. Artikel 5 des Überarbeiteten Entwurfs eines solchen Instruments vom Juli 2019 sieht eine ausdrückliche Staatenpflicht zur gesetzlichen Verankerung menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten für Unternehmen auch bezüglich ihrer ausländischen Geschäftsbeziehungen vor. Ein Lieferkettengesetz könnte genau diese Pflicht erfüllen.

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