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Artikel

30 Dez 2022

Autor:
BAFA

BAFA veröffentlicht Handreichung zum Prinzip der Angemessenheit nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

"Angemessenheit Handreichung zum Prinzip der Angemessenheit nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes", Dezember 2022

[...]

Das Prinzip der Angemessenheit

[...] Das Prinzip der Angemessenheit setzt den übergreifenden Rahmen für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten, die durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) etabliert werden. Unternehmen sind gefordert, angemessene und wirksame Prozesse zur Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten einzuführen, zu überwachen und weiterzuentwickeln. In dieser Handreichung wird der Begriff der Angemessenheit im Sinne des Gesetzes erläutert und Hinweise zur praktischen Bedeutung gegeben. Dies wird durch Hinweise auf ausgewählte Umsetzungshilfen ergänzt.

Das Prinzip der Wirksamkeit im Zusammenhang mit dem der Angemessenheit

[...] Die Prinzipien der Angemessenheit und Wirksamkeit stehen in einem engen Zusammenhang. Nur aus wirksamen Maßnahmen dürfen Unternehmen eine angemessene Auswahl treffen. Dies gewährleistet, dass eine angemessene Maßnahme stets auch Wirksamkeit entfalten und Risiken oder Verletzungen tatsächlich verringern oder beenden kann. Über ihre Wirksamkeitsüberprüfung erhalten Unternehmen Erkenntnisse zur Wirksamkeit und Angemessenheit ihrer Maßnahmen und können entsprechende Anpassungen vornehmen, um ihre Ressourcen zielführender einzusetzen. [...]

Angemessenheit praktisch umsetzen

Die praktische Umsetzung des Angemessenheitsprinzips und die damit verbundenen Abwägungen zur Intensität, Reihenfolge und zur Art und Weise des Handelns sind für alle Sorgfaltsplichten relevant: Dies gilt bei der Ausgestaltung des Risikomanagements, der Risikoanalyse, bei Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie der Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens ebenso wie im Dokumentations- und Berichtswesen. In den Abschnitten 3.1 bis 3.5 finden sich Hinweise zur Anwendung der Angemessenheitskriterien bei den einzelnen Sorgfaltspflichten. Zunächst soll die Anwendung der einzelnen Angemessenheitskriterien aus § 3 Abs. 2 aber unabhängig von den verschiedenen Sorgfaltspflichten näher beleuchtet werden. Dies soll Unternehmen Orientierung und Unterstützung bei der Einschätzung der individuellen Unternehmens- und Risikosituation bieten. Eine zusammenfassende Darstellung bietet die Tabelle am Ende dieses Abschnitts. [...]

Grundsätzlich gilt: Je anfälliger die Geschäftstätigkeit oder das Geschäftsmodell bzw. die Lieferkettenstruktur eines Unternehmens für menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken ist, je wahrscheinlicher und schwerer die zu erwartende Verletzung der geschützten Rechtsposition, je größer der Verursachungsbeitrag und die Einflussmöglichkeit und je leistungsfähiger ein Unternehmen ist, desto größere Anstrengungen können ihm zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung einer Verletzung zugemutet werden. [...]

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