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Artikel

19 Nov 2024

Autor:
Council of the EU,
Autor:
Rat der Europäischen Union,
Autor:
Conseil de l'Union européenne

EU: Rat beschließt Verordnung zum Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit

"In Zwangsarbeit hergestellte Produkte: Rat beschließt Verbot," 19. November 2024

Der Rat hat heute eine Verordnung angenommen, mit der in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt verboten werden. Mit der Verordnung wird das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr aus der Union von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, verboten. Dies ist der letzte Schritt im Beschlussfassungsverfahren.

Mit dieser Verordnung wird der notwendige Rahmen geschaffen, damit gegen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Binnenmarkt rechtlich vorgegangen werden kann. Die Kommission wird eine Datenbank für Bereiche und Produkte mit Zwangsarbeitsrisiko einrichten, um die Arbeit der zuständigen Behörden bei der Bewertung möglicher Verstöße gegen diese Verordnung zu unterstützen. Auf der Grundlage einer Bewertung möglicher Risiken können die Kommission (im Falle des Einsatzes von Zwangsarbeit außerhalb der EU) oder die Behörden der Mitgliedstaaten (im Falle des Einsatzes von Zwangsarbeit in ihrem Hoheitsgebiet) eine Untersuchung einleiten.

Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten Informationen mit anderen Mitgliedstaaten austauschen, wenn sie den Verdacht haben, dass es in anderen Teilen der Europäischen Union zu Verstößen gegen die Verordnung kommt, oder Informationen an die Kommission weitergeben, wenn sie den Einsatz von Zwangsarbeit in einem Drittland vermuten. Die endgültige Entscheidung (d. h. ob ein in Zwangsarbeit hergestelltes Produkt verboten, vom Markt genommen oder aus dem Verkehr gezogen wird) trifft die Behörde, die die Untersuchung geleitet hat. Die von einer nationalen Behörde getroffene Entscheidung wird auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in allen anderen Mitgliedstaaten gelten.

Nächste Schritte

Nach der heutigen Billigung durch den Rat ist der Rechtsakt angenommen.

Die Verordnung wird nach der Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ihre Geltung beginnt drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens.

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