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Artikel

6 Jun 2020

Autor:
Prof. Dr. Alexander Schall

Kommentar: Die Menschenrechts­verletzung bzw. die Missachtung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht als zivilrechtlicher Haftungstatbestand

Die UN-Prinzipien für Wirtschaft und Menschenrecht („Ruggie-Prinzipien“) aus dem Jahr 2011 statuieren in ihrem Teil IV eine menschenrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen („human rights due diligence“). Es fragt sich, ob und wie die Unternehmen für Verletzungen dieser Pflicht zivilrechtlich auf Schadensersatz haftbar gemacht werden können. Unter geltendem Recht ist eine solche Haftung nur sehr schwer zu begründen. Das hat das „Rechtsgutachten zur Ausgestaltung eines Lieferkettengesetzes“ gezeigt. Eine rechtssichere Regelung kann daher nur der Gesetzgeber einführen.

Zu diesem Zweck könnte ein Erfolgsdelikt der „Menschenrechtsverletzung“ in Anlehnung an § 823 I BGB geschaffen werden („§ 823a BGB“). Alternativ könnte auch die „menschenrechtliche Sorgfaltspflicht“ der UN-Prinzipien direkt ausformuliert werden, zB als neuer Absatz 3 des § 91 AktG. Sie könnte als Schutznorm fungieren, bei deren Verletzung der daraus entstehende Schaden gemäß § 823 II BGB zu ersetzen ist.

Die Einführung eines Haftungstatbestandes muss zwei eng miteinander verknüpfte Schlüsselprobleme bewältigen, nämlich die Eingrenzung der haftungsauslösenden Menschenrechtsverletzung und die Zurechnung derselben zum inländischen Unternehmen, um einen „Haftungsdurchgriff“ zu begründen. Damit befassen sich die folgenden Überlegungen. Andere Fragen wie etwa das anwendbare Recht bleiben außen vor...

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