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Artikel

9 Jun 2020

Autor:
Anton Zimmermann, Universität Heidelberg

Kommentar: Menschenrechts­verletzungen, Internationales Deliktsrecht und Beweislast

In der heutigen Zeit dürfte unzweifelhaft sein, dass menschenrechtlichen Schutzgütern mancherorts auch und zum Teil gerade von privater Seite Gefahr droht. Die jüngere Vergangenheit hat gezeigt, dass selbst Zulieferer und Tochtergesellschaften deutscher Muttergesellschaften im Ausland teilweise leider menschenunwürdige Arbeitsplätze bereitstellen oder in anderer Weise finanzielle Eigeninteressen in illegitimer Weise über die Grundbedürfnisse der örtlichen Bevölkerung stellen. Diese Entwicklung hat eine Debatte darüber ausgelöst, ob man das deutsche Deliktsrecht aktivieren kann, um Menschenrechte grenzüberschreitend gegenüber Privaten durchzusetzen. Dieser Beitrag soll zwei Hürden beleuchten, die dieses Vorhaben nehmen müsste: das Internationale Deliktsrecht und die Verteilung der Beweislast für die Verletzung menschenrechtsbezogener Sorgfaltspflichten...

[E]ine zivilrechtliche Haftung nach deutschem Deliktsrecht für Menschenrechtsverletzungen im Ausland de lege lata [hat] wenig Aussicht auf Erfolg..., schon weil dieses in aller Regel gar nicht zur Anwendung kommt. Auch die Beweislastverteilung stellt die Geschädigten vor erhebliche Herausforderungen. Beides kann der Gesetzgeber ändern. Es bleibt zu hoffen, dass ihm dabei insbesondere mit Blick auf das Sachrecht eine Regelung gelingt, welche die Interessen aller Beteiligten gerecht gegeneinander ausgleicht.

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