abusesaffiliationarrow-downarrow-leftarrow-rightarrow-upattack-typeburgerchevron-downchevron-leftchevron-rightchevron-upClock iconclosedeletedevelopment-povertydiscriminationdollardownloademailenvironmentexternal-linkfacebookfiltergenderglobegroupshealthC4067174-3DD9-4B9E-AD64-284FDAAE6338@1xinformation-outlineinformationinstagraminvestment-trade-globalisationissueslabourlanguagesShapeCombined Shapeline, chart, up, arrow, graphLinkedInlocationmap-pinminusnewsorganisationotheroverviewpluspreviewArtboard 185profilerefreshIconnewssearchsecurityPathStock downStock steadyStock uptagticktooltiptwitteruniversalityweb
Artikel

7 Sep 2015

Autor:
Verkehrsrundschau

Wann Flüchtlinge arbeiten dürfen

Alle Tags anzeigen

Wann Flüchtlinge arbeiten dürfen - die Übersicht

Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis und haben uneingeschränkten Zugang zum Praktikums-, Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.

Asylbewerber (also Personen, bei denen noch keine Entscheidung im Verfahren erfolgt ist) erhalten eine „Aufenthaltsgestattung” und können nach drei Monaten Wartefrist mit Zustimmung der Ausländerbehörde ein Praktikum und eine betriebliche Berufsausbildung antreten.

Geduldete (Personen, bei denen eine ablehnende Entscheidung im Verfahren getroffen wurde, die aber nicht abgeschoben werden können) können ein Praktikum, für das Mindestlohn gezahlt werden muss, nach drei Monaten Wartefrist und ein mindestlohnfreies Praktikum sowie eine betriebliche Berufsausbildung sofort antreten. Für die Wartefrist zählen Zeiten der Aufenthaltsgenehmigung mit. Auch hier ist die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich. Die Zustimmung darf allerdings nicht erteilt werden, wenn das Abschiebehindernis vom Geduldeten selbst herbeigeführt wurde oder er nicht mitwirkt.

Zeitleiste