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Bericht

27 Mär 2019

Autor:
Auswärtiges Amt

Zusammenfassung des 1. Zwischenberichts 2018

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"Monitoring des Umsetzungsstandes der im Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte 2016-2020 beschriebenen menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht von Unternehmen", 26 März 2019

Der 1. Zwischenbericht stellt die Erkenntnisse der ersten, explorativen Erhebungsphase 2018 dar und informiert über den weiteren Ablauf, insbesondere die Weiterentwicklung des methodischen Ansatzes für die repräsentativen Erhebungsphasen 2019 und 2020...

Aufgrund der geringen (vorgegebenen) Anzahl der Interviews sind die Erkenntnisse nicht als repräsentativ für die Grundgesamtheit der deutschen Wirtschaft anzusehen...

Im Rahmen der explorativen Erhebungsphase wurde der Fragebogen entwickelt, der als Basis für die Selbstauskünfte in den repräsentativen Erhebungen 2019 und 2020 dienen wird...

[D]as Konsortium [hat] die Erkenntnis gewonnen, dass die unternehmensspezifische Risikodisposition (die auf diesen Eigenschaften basiert) entscheidend für die Ausgestaltung der menschenrechtlichen Sorgfalt ist...

Der NAP formuliert die Erwartung an alle Unternehmen, die in den Kernelementen beschriebenen Prozesse menschenrechtlicher Sorgfalt „in einer ihrer Größe, Branche und Position in der Liefer- und Wertschöpfungskette angemessenen Weise einzuführen“. Die Angemessenheit wird im Anforderungsrahmen dadurch berücksichtigt, dass die Unternehmen bei vielen Fragen aus einer Reihe unterschiedlicher Umsetzungsoptionen auswählen bzw. im Freitext antworten können...

Nur Unternehmen, die alle Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfalt erfüllt haben oder ihre Nichterfüllung ausreichend erläutert haben (siehe „Comply or explain“-Mechanismus), gelten im Gesamtergebnis als „Erfüller“. Einen einheitlichen Anforderungsrahmen über alle Unternehmen hinweg gibt es in dem Sinne nicht.

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