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15 Déc 2020

Auteur:
Global Compact Netzwerk Deutschland

Worum geht's beim Sorgfaltspflichtengesetz? Interview mit Anosha Wahidi vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Warum ist ein Sorgfaltspflichtengesetz Ihrer Meinung nach notwendig?

Anosha Wahidi: Das Gesetz kommt nicht plötzlich, sondern ist Teil eines langen Prozesses...

Was ist der Zeitplan für das Gesetz? Und wie verhält er sich zu den Überlegungen auf EU-Ebene?

Anosha Wahidi: Die auf den UN Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen basierenden Eckpunkte des Gesetzesentwurfs werden von BMZ, BMAS und BMWi derzeit erarbeitet. Dann beginnt das formelle Gesetzgebungsverfahren mit einem Referentenentwurf und unter Einbeziehung aller Akteure. Das Ziel ist, noch in dieser Legislaturperiode das Gesetz zu beschließen und dann auch intensiv auf EU-Ebene einzubringen. 

Bei der Erstellung der Eckpunkte des deutschen Gesetzesentwurfs wird auf eine größtmögliche Übereinstimmung mit der EU-Initiative geachtet. Dazu findet ein sehr enger Austausch mit der Kommission statt, damit das Gesetz kein nationaler Alleingang wird. Dabei lautet das gemeinsame Ziel von Deutschland und der EU, möglichst viele Anreize und möglichst wenige Sanktionierungen zu schaffen. Deshalb schaut die EU in diesem Prozess natürlich auch auf Deutschland...

Besonders intensiv diskutiert wird ja die Haftungsfrage. Was sagen Sie Unternehmen, die nun Sorge haben, für etwas zur Verantwortung gezogen zu werden, dass sie nicht kontrollieren können?

Anosha Wahidi: Erst einmal gilt es hier zwei hartnäckige Mythen zu entkräften: Erstens wird es keine Haftung für das Verhalten Dritter in der Lieferkette geben. Zweitens gibt es keine Garantie- oder Erfolgspflicht, sondern eine Bemühungspflicht. Deshalb ist es auch ein Sorgfaltspflichtengesetz und kein Lieferkettengesetz. Das bedeutet, dass ein Unternehmen alles in seiner Macht Stehende unternehmen muss, damit es nicht zu Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette kommt. Dazu gehört zunächst, Risiken für Menschenrechtsverletzungen zu identifizieren und konkrete Maßnahmen festzulegen, um diese zu vermeiden. Ferner müssen Unternehmen einen Umgang für den Fall definieren, dass es trotz allem zu Menschenrechtsverstößen kommt. 

Dafür sind in den Eckpunkten des Gesetzesentwurfs Angemessenheitskriterien festgelegt. Diese tragen eben auch der Tatsache Rechnung, dass die zumutbare Einwirkungsmöglichkeit eines Unternehmens begrenzt ist. Wichtig ist, dass Unternehmen ihre Einwirkungsmöglichkeit dort, wo sie besteht, nutzen. Nur, wenn ein Unternehmen dies unterlassen hat – sprich, seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist – dann ist auch eine Haftung im Fall von Menschenrechtsverstößen denkbar.

Konkret zur Haftung wird auf EU-Ebene eine behördliche, zivilrechtliche, und mögliche strafrechtliche Durchsetzung überprüft. Diese dritte Säule einer strafrechtlichen Durchsetzung wird in Deutschland nicht angestrebt, sondern nur eine behördliche Durchsetzung. Das bedeutet, Berichte werden überprüft, wenn diese nicht den Ansprüchen entsprechen, wird das Gespräch mit Unternehmen gesucht und gegebenenfalls Buß- und Zwangsgelder erhoben. Neben der behördlichen Durchsetzung wird in Deutschland auch eine zivilrechtliche Haftung diskutiert, damit in Fällen der Verletzung unternehmerischer Sorgfaltspflichten in Lieferketten deutsches Recht zur Anwendung kommt. Damit könnten beispielsweise Arbeitnehmer*innen in Lieferketten deutscher Unternehmen vor deutschen Gerichten klagen, was zurzeit nicht der Fall ist. Dennoch wird auch hier keinesfalls eine Klagewelle erwartet, denn die Hürden für die komplizierte und häufig langwierige Erbringung der Beweislast, die bei den Betroffenen der Sorgfaltspflichtverletzung liegt, sind weiterhin hoch...

Ein Gesetz kann auch Anreizmechanismen schaffen, um über Mindeststandards hinauszugehen...

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