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Artikel

19 Okt 2016

Autor:
ECCHR

Beispiel Nativo (Bayer): Deutschland muss Export von Pestiziden besser kontrollieren

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Die Bayer AG vermarktet über Tochterunternehmen wie die BayerCropScience AG hochgefährliche Pflanzenschutzmittel in Indien. Doch das Unternehmen trägt nicht genügend Sorge dafür, dass die Menschen ausreichend über die Gefahren der Pestizide und die nötigen Schutzmaßnahmen informiert werden. Das gilt beispielweise für den Export und Vertrieb von Nativo 75 WG. In Europa verkauft der Bayer-Konzern das giftige Produkt mit der obligatorischen Warnung: „kann möglicherweise das ungeborene Leben schädigen“. Auf den nach Indien exportierten und dort erhältlichen Produkten fehlt diese Warnung... Deutsche Behörden sind gehalten, die Aktivitäten in Deutschland ansässiger Unternehmen auch im Ausland zu beobachten und bei Menschenrechtsverletzungen einzuschreiten. Für den Export von Pestiziden verlangt das deutsche Pflanzenschutzgesetz, dass Warnhinweise, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind, auf den Produktbehältnissen aufgebracht werden. Behörden wie beispielsweise die Landwirtschaftskammern der Bundesländer sind nach diesem Gesetz gehalten, aktiv zu kontrollieren, ob die Rechtsvorschrift eingehalten wird. Sollte dies nicht der Fall sein oder der Verdacht bestehen, dass ein Unternehmen die Vorschrift verletzt, sind die Behörden gehalten einzuschreiten. Angesichts der fehlenden Informationen auf den Pestizidprodukten von Bayer in Indien ist es zweifelhaft, dass die Warnung beim Export bereits vorliegt...