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보고

14 3월 2023

저자:
Komitee für Grundrechte und Demokratie

Lützerath: Komitee für Grundrechte und Demokratie erhebt in Bericht zur Demonstrationsbeobachtung schwere Vorwürfe gegen Polizei und RWE

"Entscheidung für Gewalt", 14. März 2023

[...] Der Konzern RWE Power AG stellte neben Räum- und Rodungsmaschinen zudem mehrere Sammeltransporter,30 in denen festgenommene Aktivist*innen transportiert wurden (Abb. 9). Wir haben mindestens drei dieser Transporter gesehen, die teilweise auch als Aufenthaltsort für den privaten Wachdienst Mundt gedient haben. Der Konzern übernahm außerdem den Zaunaufbau und war für die Rodung und Zerstörung des Geländes verantwortlich, in seiner Verantwortung lag es zudem, die 2 Aktivist*innen aus dem Tunnel zu holen RWE beauftragte unter anderem die Feuer- und die Grubenwehr sowie das THW.31 Hunderte Personen waren zudem für den privaten Wachdienst Mundt im Auftrag von RWE dafür zuständig, die Zuwege bzw. Sperren auf Zufahrtsstraßen nach Lützerath und den zweifachen Zaun vor Aktivist*innen zu sichern. Sie machten zudem Einlasskontrollen wechselnder Intensität und glichen Presseakkreditierungen mit Ausweisdokumenten ab, teilweise auch mit der zusätzlichen RWE-Akkreditierung. [...]

Zusammenfassendes Fazit

Wir waren mit insgesamt 14 Beobachter*innen im Zeitraum vom 10. bis 22. Januar 2023 in und um Lützerath vor Ort. Basierend auf unseren Beobachtungen, Gesprächen mit Aktivist*innen, einer umfassenden Auswertung der Medienberichterstattung und Aussagen von Polizei und Landesregierung sowie Beiträgen des Ermittlungsausschuss und Demo-Sanitäter*innen haben wir den vorliegenden Bericht formuliert und ziehen folgendes zusammenfassendes Fazit:

Verletzung der Versammlungsfreiheit auf mehreren Ebenen

Im Brokdorf-Beschluss von 1985 stellte das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich fest, dass es der Versammlung selbst obliegt, einen für sie und ihr Anliegen geeigneten Ort des Protests zu wählen. Örtliche Beschränkungen durch Versammlungsbehörden seien nur unter sehr hohen Voraussetzungen zulässig. Mit der Allgemeinverfügung und dem damit einhergehenden Aufenthalts- und Betretungsverbot wurde dieser Grundsatz während der Räumung und Zerstörung Lützeraths aus unserer Sicht grundlegend verletzt. Obgleich das Areal Privatgelände ist, hätte im Sinne der Verhältnismäßigkeit und des Schutzes der Versammlungsfreiheit eine Möglichkeit geschaffen werden müssen, am Ort des Geschehens zu protestieren.

Die Besetzer*innen hätten als Teil einer Versammlung gewertet werden müssen, sofern sie sich gewaltfrei räumen lassen und auf diese Weise ihre Meinung zum Ausdruck bringen. Dass dies für einen Großteil der Besetzer*innen der Fall war, hat die Polizei selbst sowohl im Vorfeld vermutet, als auch im Nachhinein bestätigt.

Auch Versammlungen außerhalb des Gebietes der Allgemeinverfügung wurden massiv eingeschränkt. Lediglich eine Straße wurde als Versammlungsroute genehmigt, obwohl es eine Vielzahl an Feldwegen und Flächen gibt, die weitaus näher an Lützerath liegen.

Versammlungen ohne Anmeldung, die ebenso von der Versammlungsfreiheit geschützt sind, wurden mit großer Härte zurückgeschlagen oder eingekesselt. Bei Versammlungsanmeldungen kam es zu stark verzögerten Bescheiden. Insbesondere für die Großdemonstration am 14. Januar wurde der Bescheid so spät zugestellt, dass effektiver Rechtsschutz verhindert wurde.

Pressefreiheit

Die Pressefreiheit war durch den faktischen Zwang zur polizeilichen Akkreditierung systematisch eingeschränkt. Zudem gab es diverse weitere Beschränkungen der Pressefreiheit durch die Polizei oder das Personal von RWE, bis hin zu vereinzelten körperlichen Übergriffen gegen Journalist*innen. In Einzelfällen wurden Journalist*innen sogar die Akkreditierung entzogen.

Lebensgefährdende Räumung von Lützerath

[...] Während der gesamten Räumungstage in Lützerath stellte sich der Einsatz der Polizei und RWE als überaus hektisch und überstürzt dar: Räumung sowie Abriss- und Fällarbeiten verliefen parallel, in enger räumlicher Nähe und augenscheinlich oft ohne genügenden Sicherheitsabstand. Es kam zu mehreren lebensgefährdenden Situationen, bei denen Geäst aktive Traversen nur knapp verfehlte bzw. traf.[...]

Polizeigewalt während Demonstrationen

Zeigte sich die Polizeigewalt während der Räumungstage in Gestalt einer Inkaufnahme lebensgefährdernder Situationen, trat sie während Demonstrationen und Aktionen als direkte Brutalität auf. Dabei fanden diese polizeilichen Handlungen mit Verweis auf das Hausrecht von RWE zum Teil auf Gelände statt, das nicht als Firmengelände gekennzeichnet war. In besonderem Maße auf der Großdemo am 14. Januar setzte die Polizei diverse Gewaltmittel gegen Demonstrierende ein: Pferde und Hunde, Wasserwerfer und Pfefferspray sowie unvermittelt und wahllos Schlagstöcke und Faustschläge, die Verletzungen an Kopf, Gesicht und Gliedmaßen bei einer hohen Zahl von Demonstrierenden verursachten. [...]

Kooperation zwischen Polizei und RWE

Indem die schwarz-grüne Landesregierung und die Polizei das Eigentumsrecht des RWE-Konzerns über die Grundrechte von Zivilgesellschaft und Medien stellten, machten sie sich zu Handlangern eines Energiekonzerns. Besonders sichtbar wurde dies unter anderem an den folgenden Punkten:

Die Polizei nutzte nicht nur den Maschinenpark von RWE, um Räumungen durchzuführen und um Gefangene zu transportieren. Sie nutzte den Tagebau auch, um sich einen Weg zum Dorf zu verschaffen. Zudem errichtete RWE einen Zaun, ließ ihn durch einen Wachdienst bewachen und unterband Protest. Darüber hinaus forderte der Konzern die Akkreditierung für Presse und Beobachter*innen und ließ den Zugang nach Lützerath durch Polizei und seinen Wachdienst kontrollieren.

Während der Räumungsphase entstand der Eindruck, dass nicht die Polizei das Tempo vorgab, sondern die RWE Power AG. Dabei verteidigte die Polizei mit brutaler Gewalt ein Privatgelände, das zu großen Teilen zudem nicht als solches gekennzeichnet war.

Der Tunnel der Aktivist*innen „Pinky“ und „Brain“ wurde von der Polizei in die Verantwortung von RWE gegeben. Die technisch schwierige Räumung wurde dafür zur „Rettung“ umdefiniert. Dabei hätte auch die Polizei selbst externe Stellen beauftragen können, die Räumung durchzuführen. [...]

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