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Artikel

29 Jun 2023

Autor:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Autor:
Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte

Deutsches Sorgfaltspflichtengesetz: Neue BAFA-Informationen zur Zusammenarbeit in der Lieferkette

'Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern'

... Dieses Papier zeigt auf, wozu verpflichtete Unternehmen ihre Zulieferer nach dem LkSG auffordern können und wozu nicht. Es enthält zudem Empfehlungen für eine konstruktive Zusammenarbeit. In Kürze wird dazu eine Handreichung mit Praxisbeispielen veröffentlicht.

Grundsätzliches

Verpflichtete Unternehmen werden in vielen Fällen darauf angewiesen sein, mit ihren Zulieferern zusammenzuarbeiten, um ihre eigenen gesetzlichen Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Dies ist im Gesetz auch so angelegt und setzt bereits mit der Einrichtung eines Risikomanagementsystems ein. Unterstützung von Zulieferern brauchen verpflichtete Unternehmen zudem in Bezug auf die Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie das Beschwerdeverfahren. Zulieferer sind zwar nicht zu einer sorgfaltsbezogenen Zusammenarbeit verpflichtet, in der Praxis wird diese aber in den meisten Fällen erforderlich und für beide Seiten sinnvoll sein. Zusammenarbeit heißt aber nicht eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des Gesetzes. Wenn etwa ein verpflichtetes Unternehmen von seinen Zulieferern die Einhaltung aller LkSG-Pflichten verlangt und sich allein darauf verlässt, kann dies für das BAFA Anlass sein, das verpflichtete Unternehmen umfassend auf LkSG-Konformität zu prüfen. Eine Übertragung von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer ist nicht zulässig. Zu weitgehend wären auch Forderungen nach einer schriftlichen Zusicherung des Zulieferers, dass sämtliche einschlägige menschenrechts- und umweltbezogenen Bestimmungen und Maßnahmen in der Lieferkette eingehalten werden. Die von dem Gesetz verpflichteten Unternehmen sind selbst verantwortlich, die ihnen auferlegten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Auch dort, wo das Gesetz eine Zusammenarbeit zwischen verpflichteten und nicht verpflichteten Unternehmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten vorsieht, definiert das Gesetz stets nur Anforderungen an das, was verpflichtete Unternehmen selbst leisten müssen. Die im LkSG verankerten Prinzipien der Angemessenheit und Wirksamkeit geben verpflichteten Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auf, risikobasiert vorzugehen und begrenzen zugleich die Weitergabe von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer.

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Weitere Informationen des BAFA zum Thema:

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