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In den letzten Wochen hat sich die politische Debatte um die Vorlage eines Entwurfes für ein Lieferkettengesetz in Deutschland intensiviert. Derzeit wird auf Minister*innen-Ebene zwischen dem Bundesministerium für Zusammenarbeit und Entwicklung, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Wirtschaft über den Gesetzesentwurf verhandelt, der im Nationalen Aktionsplan „Wirtschaft und Menschenrechte“ angelegt ist. Uneinigkeit besteht aktuell neben Fragen des Anwendungsbereichs vor allem noch über den Haftungstatbestand – soll Haftung für Menschenrechtsverletzungen entlang der Lieferkette Teil des Gesetzes werden, und wenn ja, wie sollen Haftungsnorm und korrespondierende Vorschriften ausgestaltet sein? Wissenschaftler*innen, Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und Politik sowie weitere Interessierte haben der Debatte im Rahmen einer Fachtagung neue Impulse gegeben...
In den letzten Wochen hat sich die politische Debatte um die Vorlage eines Entwurfes für ein Lieferkettengesetz in Deutschland intensiviert. Uneinigkeit besteht aktuell vor allem noch über den Haftungstatbestand. Wissenschaftler*innen, Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und Politik sowie weitere Interessierte haben der Debatte im Rahmen einer Fachtagung neue Impulse gegeben.
David Krebs schlägt in diesem Beitrag das Konzept eines „Globalisierungsfolgenrechts“ vor, um der Auseinandersetzung mit Globalisierungsfolgen in der rechtspolitischen und -wissenschaftlichen Debatte einen begrifflich-konzeptionellen Rahmen zu geben.
Die bisherigen nationalen Lieferkettengesetze unterscheiden sich jedoch hinsichtlich der von ihnen geregelten Themen sowie des Regelungsinstruments. Man kann diese Gesetze nach ihrer Regelungsstärke in ein Regelungskontinuum einteilen, das im folgenden Beitrag diskutiert wird.
Gesetzlich geregelten und verpflichtenden, umweltbezogenen Sorgfaltspflichten stellen ein neuartiges umweltrechtliches Instrument, für das es erst wenige Beispiele gibt. Neben der nationalen Regelung in Frankreich stellt die europäische Holzhandelsverordnung ein Beispiel dar. Der folgende Beitrag diskutiert die nun mehrjährige Erfahrung mit der 2013 in Kraft getretenen Holzhandelsverordnung und ihrer Um- und Durchsetzung durch die europäischen Mitgliedsstaaten.
In diesem Beitrag werden die Notwendigkeit einer eigenständigen umweltbezogenen Sorgfaltspflicht und denkbare Möglichkeiten ihrer rechtssicheren Gestaltung dargelegt.
Wie sollte nun ein solches Lieferkettengesetz gerade im Bereich der Verantwortung von Unternehmen in Konfliktgebieten aussehen? Nach vergleichender Betrachtung der verschiedenen Ansätze kommt der folgende Beitrag zu fünf konkreten Empfehlungen, die bei der Ausgestaltung der Thematik eines Lieferkettengesetzes sowohl auf deutscher als auch auf europäischer Ebene dringend beachtet werden sollten.
Insbesondere Frauen sind rechtswidrigen Arbeitszeit-, Überstunden- und Urlaubsregelungen, Kündigungen sowie dem Missbrauch von Teilzeitverträgen, Verletzungen des Mutterschutzes, ungesetzlichen Lohnzahlungen und Repressionen gegen Gewerkschaftsmitglieder ausgesetzt.
Im Fall des tödlichen Großbrands in der Textilfabrik Ali Enterprises in Pakistan führte die Auditierung und Zertifizierung nicht zu einer Verbesserung der menschen- und umweltrechtlichen Lage, sondern ermöglichte stattdessen den (Weiter-)Betrieb menschen- und umweltrechtswidriger Produktionsweisen. Vor diesem Hintergrund ist eine Einbeziehung von Zertifizierungs- und Prüfunternehmen in den Regelungsbereich eines Lieferkettengesetzes zur Erreichung eines effektiven Menschenrechtsschutzes erstrebenswert.
Dieser Beitrag thematisiert die Frage, ob man das deutsche Deliktsrecht aktivieren kann, um Menschenrechte grenzüberschreitend gegenüber Privaten durchzusetzen, und soll zwei Hürden beleuchten, die dieses Vorhaben nehmen müsste: das Internationale Deliktsrecht und die Verteilung der Beweislast für die Verletzung menschenrechtsbezogener Sorgfaltspflichten.
Über die Volksinitiative, den indirekten Gegenvorschlag des Nationalrats und den weiteren schwächeren Gegenvorschlag ohne Haftung des Ständerats ohne Haftungsnorm debattiert das Parlament schon über zwei Jahren. Nachdem sich das Parlament für den schwachen Gegenvorschlag ohne Haftung für Unternehmen entschied, wird die Konzerninitiative nicht zurückgezogen. Wahrscheinlich im November aber spätestens im Februar 2021 werden Schweizer Bürger*innen für oder gegen den Text der Volksinitiative stimmen müssen.
Im Auftrag von zivilgesellschaftlichen Organisationen sind zwei Gutachten erstellt worden, die Vorschläge zur gesetzlichen Ausgestaltung einer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht enthalten. Die in den beiden Gutachten erarbeiteten Empfehlungen geben wertvolle Impulse für die nun bald intensiver zu führende Debatte zur Ausgestaltung eines Sorgfaltspflichtengesetzes bzw. einer entsprechenden europäischen Regelung.
Es fragt sich, ob und wie die Unternehmen für Verletzungen ihrer Sorgfaltspflicht zivilrechtlich auf Schadensersatz haftbar gemacht werden können. Unter geltendem Recht ist eine solche Haftung nur sehr schwer zu begründen. Alexander Schall schlägt daher de lege ferenda ein Erfolgsdelikt der „Menschenrechtsverletzung“ in Anlehnung an § 823 I BGB vor.
Über das Für und Wider eines Lieferkettengesetzes und dessen mögliche Inhalte wird seit einiger Zeit in Politik und Wissenschaft diskutiert. Seltener diskutiert ist dagegen die Frage, ob Deutschland völkerrechtlich auch verpflichtet ist, ein derartiges Gesetz zu erlassen, um seiner menschenrechtlichen Pflichten zu genügen. Dieser Frage wird hier nachgegangen. Im Mittelpunkt steht dabei die territoriale Reichweite der Schutzdimension internationaler Menschenrechte.
Wenn aktuell über Lieferketten gesprochen wird, geht es vor allem darum, wie ihre Funktionsweise trotz Corona-Krise aufrechterhalten werden kann. Über die Auswirkungen der Krise am Anfang der Lieferketten wird kaum gesprochen. Dort arbeiten Menschen unter Bedingungen, die keine soziale Distanz zum Schutz der eigenen Gesundheit erlauben. Weil europäische Firmen massenhaft Aufträge stornieren, werden Arbeiter*innen auf die Straße gesetzt, ohne dagegen sozial abgesichert zu sein. Das Lieferkettengesetz, um das es in diesem Symposium geht, ist ein Baustein für eine fairere Globalisierung.
Das Völkerrecht sieht bisher keine Möglichkeit für Individuen vor, gerichtlich gegen Unternehmen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen vorzugehen. Ein Lieferkettengesetz de lege ferenda könnte diese Lücke beim Rechtsschutz schließen. Die Möglichkeiten des Privatrechts sind bisher kaum ausgeschöpft. Der folgende Beispielsfall, der auf der Grundlage der Schilderung von Arbeitsrechtsverletzungen im Ananasanbau in Costa Rica in der Lieferkette deutscher Supermarktketten im Bericht „Süße Früchte, Bittere Wahrheit“ der Nichtregierungsorganisation Oxfam gebildet wurde, soll die zentralen kritischen Rechtsfragen deutlich machen.