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Artikel

25 Jun 2020

Autor:
European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)

Eckpunkte zum Lieferkettengesetz: Ein guter Beginn, aber noch lange nicht ausreichend

„E[s] ... ist ... gut, dass die Eckpunkte für ein Lieferkettengesetz nun endlich vorliegen. Gut ist auch, dass eine umfassende Sorgfaltsplicht darin definiert ist und Sanktionen vorgesehen sind.

Dennoch lassen die Eckpunkte noch einiges zu wünschen übrig: ...

Die Eckpunkte weisen darauf hin, dass die Beweislast weiter bei den Klägern – also den Betroffenen... – liegen soll. Dies ist angesichts der Machtverhältnisse in den globalen Produktions- und Lieferketten unmöglich...

Inakzeptabel ist auch das Konzept eines „sicheren Hafens“: Unternehmen, die einem anerkannten (Branchen-)Standard beitreten, können ihre Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken. Das wird den Interessen der Betroffenen überhaupt nicht gerecht.

Außerdem soll das Lieferkettengesetz nur für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden gelten. Dabei definiert das Handelsgesetzbuch Unternehmen schon ab 250 Mitarbeitenden als groß. Auch sind kapitalmarktorientierte Unternehmen nicht automatisch erfasst, ebenso wenig wie kleinere Unternehmen mit besonderen Risiken für Menschenrechte und Umwelt.

Nicht zuletzt ist vorgesehen, dass nur Unternehmen, die in Deutschland „ansässig“ sind, unter das Gesetz fallen... Das schränkt den Anwendungsbereich für das Gesetz deutlich ein...

Die Eckpunkte sind ein Beginn.., aber sie sind noch lange nicht ausreichend, damit Menschen aus dem Globalen Süden ihre Rechte vor einem deutschen Gericht wirksam einklagen können.“

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