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Artikel

2 Mär 2021

Autor:
Germanwatch

Germanwatch fordert in Verbändeanhörung konkrete Nachbesserungen am Gesetzentwurf

"Stellungnahme an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Referentenentwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom 1. März 2021"

...Germanwatch kommentiert den Referentenentwurf aufgrund der Kurzfristigkeit nicht umfassend, sondern beschränkt sich auf ausgewählte Aspekte und behält sich vor, im weiteren Gesetzgebungsprozess weitere Aspekte anzusprechen...

Zu mittelbaren Zulieferern § 9

Hervorheben möchten wir insbesondere unsere große Besorgnis gegenüber der vorgeschlagenen Abstufung zwischen der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht für unmittelbare Zulieferer und der reduzierten, anlassbezogenen Pflicht für mittelbare Zulieferer (§ 9)... Für einen effektiven Menschenrechtsschutz im Sinne der UN-Leitprinzipien ist es aber wichtig, dass Unternehmen präventiv handeln und durch ihre Risikoanalyse Verletzungen möglichst im Vorfeld verhindern - auch in ihrer tieferen Lieferkette. Genau dieser präventive Menschenrechtsschutz aus den UN-Leitprinzipien beginnt seit Bekanntwerden der konkreten Ausgestaltung des Sorgfaltspflichtengesetzes am 15.2.2021 bereits zu bröckeln, wie wir aus Reaktionen von Unternehmen... schließen mussten. Unternehmen sehen sich nicht mehr veranlasst, über ihre direkten Zulieferer hinaus aktiv menschenrechtliche Risiken zu adressieren...

Vorschlag: In §5 des RefE mittelbare Zulieferer aufnehmen...

Zu umweltbezogenen Sorgfaltspflichten (zu § 2 Erläuterungen)

Die bisherigen Pflichten in Bezug auf Umwelt sind im Referentenentwurf absolut unzureichend...

Vorschlag: Es wäre wichtig, das Gesetz um eine Generalklausel ähnlich wie im französischen Sorgfaltspflichtengesetz zu ergänzen...

Zu § 2 Abs. 6: Definition des eigenen Geschäftsbereichs

Die Reichweite der Sorgfaltspflicht bezüglich Tochterunternehmen ist ungenügend.

Vorschlag: Die Definition des eigenen Geschäftsbereichs sollte durch einen neuen S.3 ergänzt werden, so dass klar ist, dass: Im Falle von verbundenen Unternehmen (§ 1 III) zum eigenen Geschäftsbereich auch solche Geschäftstätigkeiten der konzernangehörigen Unternehmen zählen, die dem gleichen Unternehmensziel dienen...

Zu § 22 Abs. 2: Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge

...Ungewöhnlich ist, dass beim Ausschluss von der öffentlichen Beschaffung in § 22 Abs. 2 RefE auf einen rechtskräftig festgestellten Verstoß abgestellt wird. Dies setzt eine gerichtliche Entscheidung voraus...


Hier finden Sie weitere Stellungnahmen zum Referentenentwurf im Rahmen der Verbändeanhörung am 1. März, u.a. vom Deutschen Institut für Menschenrechte, von BUND, DGB, Transparency International und WWF, sowie von Wirtschaftsverbänden.

Siehe auch Kommentar des AK Rohstoffe vom 2. März: "Entwurf für Lieferkettengesetz untauglich, um Menschenrechtsverletzungen im Bergbau wirksam zu bekämpfen"

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